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Stabsstelle Krebsprävention

Gesetzliche Regelungen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Die seit dem 25. August 2004 geltende Arbeitsstättenverordnung verpflichtet in § 5 den Arbeitgeber, die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen, indem er ein allgemeines oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlässt. "Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr" (dazu gehört die Gastronomie) sind von dieser Regelung ausgenommen.

Das Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 verbietet das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen des Bundes, im öffentlichen Personenverkehr und in Personenbahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs. Erlaubt ist die Einrichtung von Raucherräumen. Seit 2024 betrifft dies das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten.

Die Nichtraucherschutzgesetze der Länder, die im Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 erlassen wurden, verbieten das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen, in Gesundheits-, Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen sowie in gastronomischen Betrieben.

In der Gastronomie gibt es in den meisten Bundesländern Ausnahmeregelungen für Raucherräume und Raucherkneipen. So sind zumeist Einraum-Gastronomiebetriebe mit einer Gastfläche kleiner als 75 Quadratmeter vom Rauchverbot ausgenommen, sofern keine Personen unter 18 Jahren Zutritt haben, keine „zubereiteten Speisen“ gereicht werden und der Betrieb deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist. Diskotheken, zu denen nur Personen über 18 Jahren Zutritt haben, dürfen in der Regel Raucherräume einrichten, in denen sich jedoch meist keine Tanzfläche befinden darf. In drei Bundesländern gelten umfassende Nichtraucherschutzgesetze, die das Rauchen in der Gastronomie ohne Ausnahme verbieten: in Bayern seit August 2010, im Saarland seit Dezember 2011 und in Nordrhein-Westfalen seit Mai 2013.

E-Zigaretten und Tabakerhitzer sind in den meisten Nichtraucherschutzgesetzen nicht explizit geregelt, da die Gesetze gemacht wurden, bevor diese Produkte verbreitet waren. Grundsätzlich kann die Verwendung von E- Zigaretten und Tabakerhitzern durch das Hausrecht verboten werden. Im Jahr 2021 hat Hessen als erstes Bundesland E-Zigaretten und Tabakerhitzer in das Landesnichtraucherschutzgesetz aufgenommen.

 

Zahlreiche weitere Publikationen zum Thema Nichtraucherschutz finden Sie unter Downloads.

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